Seit dem 19. Januar 2013 sind einige bedeutsame Änderungen in der europäischen Führerscheinverordnung in Kraft getreten, die auch Auswirkungen auf den Erwerb und die Anerkennung von Führerscheinen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten haben. Für den speziellen Fall der Tschechischen Republik sind hierbei insbesondere Grenzgängern und jenen Personen einschlägig, die ihren ordentlichen Wohnsitz aus einem EU-Staat in die Tschechische Republik verlegen möchten. Als ordentlicher Wohnsitz wird der Ort definiert, an dem eine Person aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen ihren Lebensmittelpunkt hat oder, falls es keinen beruflichen Bindungspunkt gibt, der Ort, an dem sie gewöhnlich, d.h. mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr, lebt.
Zentral zu beachten ist, dass grundsätzlich nur der Führerschein des Staates anerkannt wird, in dem der Fahrer auch seinen dauerhaften Wohnsitz hat. Dies bedeutet, wer seinen Wohnsitz von Deutschland nach Tschechien verlegt und dort einen Führerschein erwirbt, muss diesen auch innerhalb einer bestimmten Frist in Deutschland umschreiben lassen, sobald er wieder nach Deutschland zurückkehrt. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in ganz bestimmten Fällen möglich und bedürfen einer individuellen Prüfung. Es ist daher ratsam, sich vorab bei den zuständigen Behörden zu informieren, um Rechtsunsicherheiten und mögliche Sanktionen zu vermeiden.