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QuoteDisplay MoreDie Erteilung von Fahrerlaubnissen an Deutsche sowie das Verfahren, wenn gegen einen Fahrerlaubnisinhaber Zweifel an seiner Eignung, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr zu führen, richten sich nach der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Fahrerlaubnis Verordnung (FeV). Diese Verordnung ist die nationale Umsetzung der geltenden Führerscheinrichtlinien der Europäischen Union (EU). Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung richtet sich auch die Gültigkeit und Anerkennung ausländischer Führerscheine durch die inländischen Behörden und Gerichte.
Da die letzte Führerschein-Richtlinie der EU aus dem Jahre 1991 nicht gänzlich innerhalb der vorgesehenen Frist umgesetzt werden konnte, galt zwischenzeitlich bis zum Inkrafttreten der FeV eine Übergangs-Verordnung, die nunmehr keine Rolle mehr spielt.
Bis zu einer bahnbrechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2004 (Kapper) wurden vielfach noch Strafverfahren gegen Erwerber einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Land eingeleitet und durchgeführt, wenn diese beim Erwerb des Führerscheins gegen das sog. Wohnsitzprinzip verstoßen hatten. Dieses Prinzip fordert als Voraussetzung für die Erteilung einer europäischen Fahrerlaubnis, dass der Antragsteller 185 Tage seinen ordentlichen Wohnsitz bzw. sogar seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in dem betreffenden Land hat, wobei das Fristende auch nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis liegen kann. Gingen die deutschen Behörden davon aus, dass dieses Prinzip umgangen worden war, wurde die entsprechende Fahrerlaubnis nicht anerkannt und ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis eingeleitet.
Mit dem Urteil vom Frühjahr 2004 hat der Europäische Gerichtshof jedoch entschieden, dass es einem Staat nicht zusteht, einer Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Land auf Dauer die Anerkennung wegen der Umgehung des Wohnsitzprinzips zu versagen. Die Überprüfung, ob das Wohnsitzerfordernis eingehalten wurde oder nicht, obliegt danach nur der ausländischen Behörde, die den Führerschein ausstellt.
Gleichzeitig hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass auch dann, wenn jemandem in einem Land der EU die Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht entzogen worden und die von diesem Gericht verhängte Sperrfrist abgelaufen war, einer EU-Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht versagt werden darf, wenn der ausländische Führerschein nach dem Ablauf der Sperrfrist erteilt wurde.
Keine Entscheidung getroffen wurde allerdings über die Fälle, in denen es mit dem Ablauf der Sperrfrist nicht getan war, sondern auf den Bewerber um eine erneute Fahrerlaubnis noch eine Eignungsuntersuchung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wartete. Das war beispielsweise der Fall, wenn der Verurteilte bei der Tat eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,60 Promille hatte. Diese Fallgruppe stellt zur Zeit ein Problemfeld dar, weil viele davon betroffene Verurteilte versuchen, das MPU-Erfordernis dadurch zu umgehen, dass sie sich in europäischen Staaten eine Fahrerlaubnis verschaffen, die keine MPU-vergleichbare Eignungsüberprüfung kennen. In diesen Fällen erfolgt oftmals bis meistens eine Untersagung, von der EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, sofern vom Fahrerlaubnisinhaber nicht noch ein entsprechendes positives MPU-Gutachten beigebracht wird. Die entsprechende Praxis der Führerscheinbehörden wird bislang - bis auf eine ganz wenige Ausnahmen - von den Verwaltungsgerichten bestätigt.
Mit dem derzeitig geltenden Regelwerk schien es somit gelungen, den Erwerb einer Fahrerlaubnis im Ausland zu dem Zweck, mit dieser neuen ausländischen Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis wiederum in Deutschland am Straßenverkehr teilzunehmen, weitestgehend dann zu unterbinden, wenn gegen die Fahreignung durchgreifende Zweifel bestehen. Entgegen den Angaben zahlreicher unseriöser Anbieter sog. "sicherer" Auslandsführerscheine ist bei vorheriger rechtskräftiger Entziehung oder Versagung der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ein Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer nicht möglich, wenn nach wie vor gegen den Erwerber einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Bedenken gegen seine Fahreignung bestehen.