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    EU-Führerschein gültig trotz MPU: Klärung durch den EuGH

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut eine wichtige Entscheidung in Bezug auf die Anerkennung von EU-Führerscheinen getroffen. Diese besagt, dass ein in einem EU-Mitgliedstaat rechtmäßig erworbener Führerschein in Deutschland anerkannt werden muss, selbst wenn in Deutschland zuvor eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich gewesen wäre. Dieses Urteil sorgt für Klarheit in einem Bereich, der oft von Unsicherheiten und rechtlichen Konflikten geprägt war.

    Der Hintergrund: MPU und ihre Rolle in Deutschland

    Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung, kurz MPU, wird in Deutschland häufig verlangt, wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn jemand wiederholt unter Alkoholeinfluss Auto gefahren ist oder andere schwerwiegende Verstöße gegen die Verkehrsordnung begangen hat. Die MPU dient dabei als Nachweis, dass der betroffene Fahrer wieder in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.

    Innerhalb der Europäischen Union gibt es jedoch keine einheitliche Regelung zur MPU. Während einige Länder ähnliche Untersuchungen kennen, gelten in anderen EU-Staaten deutlich weniger strenge Vorgaben für den Erwerb eines Führerscheins. Diese Unterschiede führen immer wieder zu Spannungen, insbesondere wenn Personen, die in Deutschland ihren Führerschein verloren haben, diesen in einem anderen EU-Staat neu erwerben.

    Die Entscheidung des EuGH

    In einer Pressemitteilung vom 29. April 2021 stellte der EuGH klar, dass die Anerkennung eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins nicht von der Vorlage eines MPU-Gutachtens abhängig gemacht werden darf. Wichtig ist dabei jedoch, dass der Führerschein nach Ablauf einer eventuellen Sperrfrist im Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig erlangt wurde.

    Diese Entscheidung unterstreicht die zentrale Rolle des sogenannten Wohnsitzprinzips. Das bedeutet: Der Staat, in dem eine Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat, ist auch für die Prüfung der Fahreignung zuständig. Hat eine Person die Voraussetzungen für den Führerscheinerwerb in diesem Staat erfüllt, so ist dies auch für andere EU-Mitgliedstaaten verbindlich.

    Was bedeutet das konkret für Betroffene?

    Wer in Deutschland einen Führerschein aufgrund eines Verkehrsdelikts verloren hat und eine MPU ablegen müsste, kann unter Umständen von der Entscheidung des EuGH profitieren. Wenn der Führerschein beispielsweise in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig erworben wurde, darf Deutschland diesen nicht einfach verweigern. Es ist jedoch wichtig, dass keine unzulässigen Umgehungen vorliegen, wie etwa der Erwerb eines Führerscheins während einer bestehenden Sperrfrist.

    Herausforderungen in der Praxis

    Trotz der eindeutigen Rechtslage gibt es in Deutschland weiterhin Vorbehalte gegenüber im EU-Ausland erworbenen Führerscheinen. Führerscheinstellen prüfen solche Fälle oft sehr genau und fordern mitunter zusätzliche Nachweise. Auch in der gerichtlichen Praxis zeigt sich, dass nicht alle Fälle reibungslos verlaufen.

    Die Mindestanforderungen für den Erwerb eines Führerscheins variieren erheblich innerhalb der EU. Länder wie Tschechien oder Polen gelten dabei als besonders beliebt für den Führerscheinerwerb, da die dortigen Vorschriften oft weniger streng sind als in Deutschland. Dies führt jedoch auch dazu, dass deutsche Behörden solche Führerscheine kritisch hinterfragen und nicht selten versuchen, deren Anerkennung zu verweigern.

    Rechtliche Beratung empfohlen

    Betroffene, die ihren Führerschein im EU-Ausland erworben haben und in Deutschland Schwierigkeiten bei der Anerkennung erleben, sollten sich frühzeitig an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kann helfen, die eigene Rechtsposition zu stärken und eine klare Strategie zu entwickeln.

    Fazit

    Die Entscheidung des EuGH schafft wichtige Klarheit und stärkt die Rechte von EU-Bürgern. Dennoch bleibt die praktische Umsetzung in Deutschland eine Herausforderung. Wer seinen Führerschein im EU-Ausland erwirbt, sollte sich bewusst sein, dass eine genaue Prüfung durch die deutschen Behörden erfolgen kann. Mit der richtigen rechtlichen Unterstützung ist es jedoch möglich, die eigenen Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Website von Rechtsanwalt Hartmann.

    Unsere Kanzlei ist hier vertreten. Dennoch würden wir uns ebenfalls dem Einbezug von weiteren Kollegen freuen. Der Austausch von Erfahrungen in der Praxis ist sehr hilfreich. Zudem in allen Bundesländern, die Richter und Gerichte unterschiedlich urteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Henning Hartmann

    Unser Thema heute: Drogen am Steuer, und was man unbedingt dazu wissen muss. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Fragen.

    Fahrten unter dem Einfluss von Drogen nehmen von der Häufigkeit her stark zu. Demzufolge haben sich immer mehr Verkehrsrechtler (d.h. Fachanwälte für Verkehrsrecht und / oder Strafrecht) mit den einschlägigen Fragen zu befassen, denn die Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis sind erheblich. Die wichtigsten Punkte habe ich heute für Sie zusammengefasst.

    Zunächst muss deutlich unterschieden werden: bestraft bzw. als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird nach § 24a StVG (=Straßenverkehrsgesetz) die Fahrt unter dem Einfluss von Drogen. Hierum soll es im ersten Fall dieses Beitrages gehen. Wichtig ist aber zu wissen, dass damit längst nicht alles gesagt ist. Denn im Nachgang eines solchen Ordnungswidrigkeitenverfahrens tritt in der Regel die Führerscheinstelle auf den Plan. Was sich hier dann für Probleme ergeben und wie man sie meistern kann, ist Gegenstand des zweiten Teils dieses Beitrages.

    I.: Ordnungswidrigkeitenverfahren: § 24a StVG

    Zunächst ist das „Führen eines Kraftfahrzeugs“ erforderlich. Aber hier geht es schon los: was ist eigentlich ein Kraftfahrzeug? Wichtig zu wissen ist, dass auch ein Mofa, ein Pocketbike, ein E-Scooter, ein Sedgeway usw. Kraftfahrzeuge sind. Man sollte an dieser Stelle also aufpassen: hier kann die berauschte Fahrt mit dem neuerdings so beliebten E-Scooter, und ist sie auch noch so ungefährlich, zu einer ernsthaften Gefahr für den Führerschein werden. Allerdings bietet sich hier auch ein besonderer Verteidigungsansatz: Das LG Halle hat in seinem Beschluss vom 16.7.20 (A.Z.: 3 Qs 81/20) beispielsweise die Auffassung vertreten, dass beim E-Scooter ein geringeres Gefährdungspotenzial vorliegt und deshalb von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann – allerdings bei einer Alkoholfahrt. Hier lohnt sich jedenfalls ein genaues Hinschauen.

    Achtung, Sonderfall E-Bikes „Pedelecs“: hier hat § 1 Abs. 3 StVG eine Regelung getroffen, die jeder kennen sollte. Ist nämlich bei einem E-Bike die Unterstützungsleistung unterbrochen, wenn das Gefährt 25 km/h erreicht, dann handelt es sich nicht um ein Kraftfahrzeug. Dann bleibt es also dabei, dass die Regeln für ein Fahrrad Anwendung finden, jedenfalls ist dann § 24a StVG nicht einschlägig. (zur Erinnerung: hier geht es ja nur um „Kraftfahrzeuge“)

    Weiterhin ist für die Erfüllung einer Tag nach § 24a StVG nicht jedes erdenkliche Rauschmittel ausreichend, sondern die Aufzählung in der Anlage ist abschließend. Es handelt sich konkret um Cannabis, Morphine, Kokain und die unterschiedlichen Amphetamin-Sorten.

    Drogen am Steuer: Muss man wirklich etwas von der Droge gemerkt haben? Nein! Eines tatsächlich wahrnehmungs- oder verhaltensbeeinflussenden oder die Fahrtüchtigkeit mindernden Effektes bedarf es dann nämlich nicht. Wenn eine der Substanzen, die zuvor genannt wurden, im Blut nachgewiesen ist, ist der Tatbestand erfüllt.

    Drogen am Steuer: Vorsatz und Fahrlässigkeit

    Vorsatz und Fahrlässigkeit sind gleichermaßen von § 24a StVG abgedeckt. Ein Kraftfahrer muss sich vor Fahrtantritt von seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit überzeugen. Konsum, der eine Nacht zurück liegt, reicht aber noch nicht generell für einen Wegfall des Fahrlässigkeitsvorwurfs aus. Generell gilt, dass das Wissen um den vorangegangenen Konsum für sich allein genommen nicht für die Schlussfolgerung, dass der Betroffene die Wirkung des Rauschmittelkonsum bei Fahrtantritt erkannt habe, ausreicht. Hier ist also im Einzelfall genau hinzuschauen.

    Die Befassung mit den Rechtsfolgen im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist grundsätzlich in dieselbe, wie bei allen anderen Ordnungswidrigkeiten. So kann eine Kompensierung des Fahrverbotes erfolgen, wenn eine erhebliche bzw. unzumutbare Härte bei Verhängung des Fahrverbotes dargelegt werden kann.

    II.: MPU / Entziehung durch die Führerscheinstelle

    Soweit zum Ordnungswidrigkeitentatbestand. Aber die Musik spielt in diesen Fällen meist ganz woanders. Wenn nämlich das Ordnungswidrigkeitenverfahren abgeschlossen ist und entweder das Fahrverbot abgeleistet, oder im Wege der Kompensierung weggefallen ist, manchmal auch schon während des laufenden Owi-Verfahrens.

    Dann tritt nämlich die Führerscheinstelle auf den Plan, und es stellt sich das – bedeutsame – Thema Fahreignungsbegutachtung. Im Rahmen dieser Begutachtung auf Fahreignung nach einer Drogenfahrt wird nämlich die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet, diese ist der häufigste Unterfall der Fahreignungsbegutachtung.

    Wenn eine solche Auflage der Ableistung der MPU von der Führerscheinstelle ergeht, ist dringend zeitnah Rechtsrat einzuholen. Denn hier kann es zu Entziehung der Fahrerlaubnis kommen die sich noch viel weitergehend auswirkt, als ein Fahrverbot. Der Unterschied ist nämlich bedeutsam: im Rahmen einer Neuerteilung würde jeweils die Fahreignungsbegutachtung (meist mit Abstinenznachweis) zu meistern sein, während im Falle eines Fahrverbots nach Überstehen dieses Zeitraumes anstandslos und ohne weitere Überprüfung wieder gefahren werden darf.

    Man kann somit nur jedem raten, der mit diesem Thema in Berührung kommt: frühzeitig informieren hilft!

    Bei Fragen nehmen Sie gerne Verbindung mit unserem Büro in Oranienburg auf.

    Viele haben für das neue Jahr den Wunsch, ihren Führerschein nach einer Auffälligkeit im Straßenverkehr zurück zu bekommen. Was entgegen steht, ist in vielen Fällen ein erfolgreiches medizinisch-psychologisches Gutachten, genannt MPU oder auch „Idiotentest“. Die letzte Bezeichnung ist hingegen unangebracht, denn man sollte sich in dieser Frage weder als Idiot fühlen, noch an die Aufgabe idiotisch herangehen. Nachfolgend einige schlagwortartige Hinweise aus unserer Praxis.

    Viele Mandanten müssen, um ein positives Gutachten zu bekommen, nachweisen, dass sie die Zeit vor der MPU „sauber“ waren. Das betrifft in jedem Falle alle, die einen hohen Promillewert hatten und alle Konsumenten illegaler Drogen. Wie lange der Abstinenz-Nachweis erbracht werden muss, hängt von der Höhe der Werte ab und davon, ob es ein Wiederholungsfall ist. Die Zeiten betragen 3-12 Monate. Bei Alkohol genügt es etwa alle 2 Monate beim Hausarzt die Leberwerte untersuchen zu lassen (Blutuntersuchung). Bei Drogen sind Untersuchungen des Hausarztes wertlos! Die Drogenscreenings (Urinuntersuchung) müssen ganz bestimmten Kriterien entsprechen. Bei Alkohol und Cannabis mit hohen Werten, geht der Gutachter mindestens von einer Suchtgefährdung, oder sogar von einer Abhängigkeit aus und erwartet, dass derjenige sich mit seiner Suchtproblematik auseinander gesetzt hat.

    Eine spezielle Vorbereitung auf die MPU ist nicht vorgeschrieben, ist aber absolut sinnvoll, um es zu schaffen. Die Chancen die MPU ohne Vorbereitung zu bestehen liegen bei etwa 20-30 Prozent. Mit Vorbereitung liegen sie hingegen bei ca. bei 80-95 Prozent! Je besser der Mandant verstanden hat, worum es geht, desto größer die Erfolgschance. Eine Vorbereitung aus Büchern ist nicht vollkommen sinnlos, bringt aber nicht den gewünschten Effekt. Genauso, wie man z.B. Schwimmen und Skifahren auch nicht aus Büchern lernen kann. Der Gutachter will keine Allgemeinheiten aus Büchern hören. Es geht vor allen Dingen, um die Hintergründe und Ursachen des Konsums. Es gibt sicher Gründe, die z.B. in der Gesellschaft liegen. Der Gutachter möchte aber die ganz individuellen Gründe erfahren. Fast niemand kann auf Anhieb sagen, warum, bzw. wozu er Alkohol oder Drogen konsumiert. Begründungen wie z.B.: „weil es mir geschmeckt hat“, oder „weil es die anderen auch gemacht haben“, oder „weil ich neugierig war“, führen alle zu einer negativen MPU! Es geht letztlich immer um unangenehme Gefühle, denen man aus dem Weg gehen möchte und darum, dass man sich mit „Betäubungsmitteln“ eine zeitweilige Erleichterung verschaffen kann. Ein weiteres Problem ist, dass viele bei der MPU meinen, sie sollten ihr Problem herunterspielen. Sie machen dann oft völlig unrealistische Angaben, die der Gutachte sofort entlarvt und die sich dann ins Gegenteil verkehren. Ferner ist die Frage wichtig, was sich alles positiv verändert hat. Es gibt noch eine ganze Reihe weiterer Fragen, bei denen der Mandant dumm dasteht, wenn er sich nicht vorbereitet hat. Also: professionelle Hilfe in Anspruch nehmen!

    Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

    In Deutschland kann man auf äußerst unterschiedliche Weise seinen Führerschein verlieren. Heute soll es einmal nicht um die Themen Verkehrsstrafrecht oder Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht gehen. Bekanntlich kann wegen Alkohol am Steuer oder z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot angeordnet werden.

    Nein, heute geht es um einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (A.Z.: 4 L 271.12), in dem einem hartnäckigen Falschparker, der sich ansonsten keine die Entziehung rechtfertigende Tat hat zuschulden kommen lassen, der Führerschein abgenommen wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte den Entzug angeordnet, weil im Zeitraum von 19 Monaten die stolze Zahl von 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten angehäuft wurde, wobei es sich in 127 Fällen um Parkverstöße handelte. Bei den übrigen 17 Fällen handelte es sich um Geschwindigkeitsverstöße, die jedoch für sich keinen Verlust des Führerscheins nach sich gezogen hätten. Kann man also tatsächlich wegen dieser – zugegeben enormen – Anzahl von Parkverstößen den Führerschein verlieren? Ja, urteilte das Gericht, und zwar aus dem Gesichtspunkt heraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber „die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt“. Der Betroffene sei offensichtlich nicht willens, die Ordnungsvorschriften einzuhalten und missachte diese hartnäckig. Gerade aus der Vielzahl und der dichten Abfolge der Verstöße ergebe sich die Ungeeignetheit zum Autofahren. Das Flensburger Punktsystem sei nicht abschließend, darüber hinaus gehend sei die Fahrerlaubnis auch demjenigen zu entziehen, dessen Eintragungen zwar nicht im Verkehrszentralregister eingetragen wurden (hier: das Falschparken), der sich aber aus anderen Gründen als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen hat.

    Auch der Einwand des Betroffenen, zum Teil seien die Verstöße gar nicht von ihm, sondern von einer anderen Person mit seinem Pkw begangen worden, half ihm nicht weiter. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin hat der Betroffene dann eben nicht ausreichend auf die Nutzer seines Pkw eingewirkt, um das rechtswidrige Parkverhalten zu unterbinden. Logisch zu Ende gedacht bedeutet dies, dass man, folgt man der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, seinen Führerschein auch dadurch verlieren kann, dass man als Halter gar nicht am Steuer sitzt und gar nicht selber gegen Verkehrsvorschriften verstößt, sondern lediglich nicht verhindert, dass andere (etwa die eigenen Kinder) mit dem Auto falsch parken.

    Wie ist Ihre Meinung zu dieser Entscheidung? Schreiben Sie mir gerne unter info@re-hartmann.de

    Heute geht es um das Thema Alkohol am Steuer und Wartezeit. Ein wichtiger Hinweis vorab: Sie sollten bei einer Polizeikontrolle nicht pusten!

    Zwei, drei Bierchen beim Grillen, Restalkohol vom Vorabend… und genau dann kommen Sie in eine Polizeikontrolle.

    Schnell stellt sich die Frage „Habe ich eine Alkoholfahne? Was, wenn ich jetzt pusten muss?“

    Die gute Nachricht: Sie müssen nicht „pusten“! Denn laut Gesetzeslage ist der Atemalkoholwert ziemlich irrelevant und liefert lediglich einen Anhaltspunkt. Das „Pusten“ spielt nur in Bußgeldsachen eine Rolle.

    Wirklich entscheidend, ob ein Fahrzeugführer noch geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen, ist der Blutalkoholwert, der grundsätzlich nur mit richterlicher Anordnung erfolgen darf.

    Doch was, wenn Sie bereits gepustet haben?

    Sie haben von der sog. Wartezeit (angemessene Wartezeit zwischen Ihrem letzten alkoholischen Getränk und der Atemalkoholmessung) gehört und diese wurde nicht eingehalten? Vorsicht, nicht gleich ein Grund zum Feiern. Im Beschluss des OLG Celle vom 20.08.2019 ( 3 Ss (OWI) 178/19 ) heißt es, dass auch wenn die Wartezeit mit dem Messgerät „Dräger Alcotest 7110“ nicht eingehalten wurde, eine Verwertung der Messung trotzdem nicht von vornherein ausgeschlossen wird.

    Sie sehen, dass es für den Laien spätestens hier schwierig wird.

    Ob Sie nun gepustet haben, der Führerschein eingezogen wurde, Sie eine MPU umgehen möchten oder einfach nur eine kurze Beratung benötigen.

    Wir sind genau darauf spezialisiert.

    Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns unter http://www.re-hartmann.de auf.

    Es ist eine der häufigsten Fragen im Verkehrsrecht. Nach einem Strafverfahren wegen Alkohol: Wie bekomme ich meinen Führerschein ohne MPU zurück. Es ist ein Thema, zu dem so viel „Halbgares“ im Internet kursiert, dass ich heute noch einmal kurz und übersichtlich die beiden EINZIGEN Wege aufzeigen will. Also heute kurz und knackig: Ohne MPU zurück zur Fahrerlaubnis, so geht es.

    Kurze Erinnerung, damit das Nachfolgende an die richtige Stelle fällt: nach Abschluss eines Strafverfahrens kann die Führerscheinstelle auf den Plan treten, um die MPU anzuordnen. Und zwar im Rahmen der Wiedererteilung. Was viele als „Doppelbestrafung“ empfinden, wird von der Behörde als Maßnahme zur Sicherheit im Straßenverkehr bezeichnet. Muss man deswegen den Kopf in den Sand stecken? Nein! Denn: Auch ohne die MPU gibt es Wege den Führerschein zurück zu bekommen. Das ist die gute Nachricht. Diese ist umso wichtiger, weil die Möglichkeiten der Anordnung der MPU durch die Führerscheinstellen jüngst erweitert wurden (vgl. hierzu das Urteil des BVerwG vom 17.3.21, A.Z.: 3 C 3.20).

    Weg Nr.1: Feststellung der Fahreignung im Urteil

    Der eine Weg führt über das strafgerichtliche Urteil. Was viele nicht wissen: § 3 III und IV StVG besagt, dass die Behörde an den Inhalt dieses Urteils gebunden ist. Im Strafverfahren sollte Ihr Verteidiger also alle Möglichkeiten nutzen, um die Feststellung der Fahreignung im Strafverfahren zu erreichen. Wenn das Urteil des Strafgerichts die Geeignetheit feststellt, ist die Behörde hieran gebunden. Denn die Feststellung der Fahrungeeignetheit ist eine Maßnahme der Besserung und Sicherung (§§ 69 ff. StGB). Wenn man das Gericht umgekehrt überzeugen kann, auf „Geeignet“ zu erkennen, darf die Führerscheinstelle im Nachgang nicht geltend machen, auf Eignung selber zu überprüfen. Die Folge: Keine MPU, die Fahrerlaubnis muss neu erteilt werden.

    Weg Nr.2: Fahrerlaubnis aus dem EU-Ausland.

    Als zweiter Weg besteht die Möglichkeit, im EU-Ausland die Fahrerlaubnis zu erwerben, mit der dann man dann auch wieder in Deutschland fahren darf. Bei ordnungsgemäßem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis ist diese auch in Deutschland gültig. Dies ungeachtet einer eventuellen Vorgeschichte in Deutschland, also auch wenn hier vor Neuerteilung noch die MPU zu absolvieren wäre. ACHTUNG: dies gilt nur, sofern der Erwerb der Fahrerlaubnis nach Ablauf einer in Deutschland laufenden Sperrfrist erfolgte. Diese Rechtslage folgt aus der Richtlinie 2006/126/EG v. 20.12.06 (sog. dritte Führerscheinrichtlinie) der EU. Bei gültigem Erwerb der Fahrerlaubnis im EU-Ausland darf man mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland fahren. Hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen sollte sich der Betroffene frühzeitig informieren. Z.B. wie das Wohnsitzerfordernis erfüllt wird. Denn es sollte alles richtig gemacht werden. Dann ist die Folge: Keine MPU, trotzdem darf in Deutschland gefahren werden.

    Ich hoffe, hierdurch den Betroffenen weiter geholfen zu haben. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns unter Tel.: 03301-536300 oder eMail: info@re-hartmann.de

    Das schlug ein wie eine Bombe. Wie nun bekannt wurde, wird vor deutschen Führerscheinstellen systematisch und flächendeckend betrogen, wenn es um den Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis geht.
    Offenbar wird es Bewerbern, die aus sprachlichen oder sonstigen Defiziten heraus offensichtlich ungeeignet für das Bestehen der Fahrprüfung sind, gegen Bezahlung möglich gemacht, den Führerschein in Deutschland zu erwerben. Und die deutschen Behörden schauen tatenlos zu.
    Schauen Sie sich den am Ende dieses Beitrages verlinkten Fernsehbeitrag an, in dem diese Praktiken schonungslos und nachweislich offengelegt wurden.

    Wenn jemand aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat in Deutschland fahren will, benötigt er die deutsche Fahrprüfung. Dies ergibt sich aus der deutschen Fahrerlaubnisverordnung (FeV), diese spricht in § 29 von einem sogenannten „Drittstaat“. Für Zuwanderer und sonstige Bewerber aus einem solchen Land, die sich längerfristig in Deutschland aufhalten möchten, ist die Führerscheinprüfung also der entscheidende Knackpunkt zum legalen Fahren.

    Was aber bedeuten die neuen Offenlegungen für das Führerscheinrecht im geeinten Europa? Bekanntlich besteht eine gegenseitige Anerkennungspflicht für Führerscheine unter den EU-Mitgliedsstaaten. Dies folgt schon seit längerem aus der sogenannten Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Amtsbezeichnung: Richtlinie 2006/126/EG v. 20.12.06).

    Nun hatten die deutschen Behörden in der Vergangenheit häufig die Bestrebung, die ausländischen EU-Führerscheine nicht anzuerkennen, und zwar insbesondere bei Aufofahrern, die in Deutschland vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU zu absolvieren hätten. Die diesbezüglich eindeutige Rechtsprechung des EuGH besagte nämlich, dass eine Fahreignungsbegutachtung im EU-Ausland die MPU in diesen Fällen ersetzt. Denn die MPU ist nichts anderes als eine Begutachtung auf Fahreignung.
    Dieses Bestreben sah dann regelmäßig so aus, dass die deutschen Behörden im Ausstellerstaat Anfragen stellten, um dem Betroffenen einen Fehler bei dem Erwerb seines EU-Führerscheins nachzuweisen, meist in Form eines Wohnsitzverstoßes. Mit anderen Worten: die Deutschen unterstellten den ausländischen Behörden, bei der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht ordnungsgemäß geprüft zu haben. Dies zwar meist erfolglos, aber immerhin, dieses Bestreben nach Aufdrücken der deutschen Führerscheinstandards „sprach Bände“ über die Sichtweise der deutschen Behörden, Staatsanwaltschaften und zu deren Respekt vor der europäischen Gesetzeslage (und damit eigentlich auch der Europäischen Einigung!). Immer wieder musste ich Mandanten, die im Besitz einer regulären EU-Fahrerlaubnis waren, gegen den völlig aus der Luft gegriffenen Vorwurf verteidigen, bei dem Erwerb „geschummelt“ zu haben.
    Wie aber rechtfertigen die deutschen Behörden in Anbetracht der aktuellen Enthüllungen ihre Bemängelungspraxis? Derzeit ist jedenfalls ein deutliches „Zurückrudern“ zu beobachten, aus meiner Sicht wird es höchste Zeit!

    Und schreiben Sie mir gerne Ihre Meinung hierzu unter info@re-hartmann.de

    Ein im Ausland erworbener EU Führerschein ist bekanntlich in Deutschland grundsätzlich gültig. Dies gilt auch, wenn der Führerscheininhaber zuvor in Deutschland seine Fahrerlaubnis verloren hatte und eine im deutschen Inland angeordnete MPU nicht absolviert hat.

    Es kommt an dieser Stelle immer wieder zu Unklarheiten, inwiefern und in welchen Fällen sich der in dem (ausstellenden) Mitgliedstaat genommene Wohnsitz auf die Gültigkeit der Fahrerlaubnis in Deutschland auswirkt. Hierzu muss zunächst klarstellend gesagt werden, dass nicht etwa der Führerscheininhaber beweisen muss, dass er im EU-Ausland einen Wohnsitz genommen hat. Vielmehr ist durch die Ausstellung des Dokumentes zunächst indiziert, dass ein solcher ordnungsgemäßer Wohnsitz auch vorgelegen hat. Nicht der Führerscheininhaber ist also in der „Bringschuld“. Dies ist häufig der entscheidende Aspekt beim Streit um die Gültigkeit des EU Führerscheins.

    Wie der europäische Gerichtshof (EuGH) immer wieder entschieden hat, kann durch Staatsanwaltschaften (im Strafverfahren) oder Führerscheinstellen (in Verwaltungsverfahren) der Nachweis über das Vorliegen eines Wohnsitzverstoßes grundsätzlich nur aus zwei Informationsquellen gelingen. Die eine Quelle ist das Führerscheindokument selber. Wenn in dem ausgestellten Führerschein ein Wohnsitz in Deutschland angegeben ist, liegt ein Wohnsitzverstoß vor, der zu Ungültigkeit der Fahrerlaubnis führt. Viel relevanter ist jedoch die Fallgruppe, in denen durch unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat ein Wohnsitzverstoß festgestellt wurde. Aber was sind denn nun „unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat“?

    Hier die Antwort. Es geht im Kern darum, dass der Ausstellerstaat einräumen muss, dass die (eigene) Führerscheinstelle die EU Fahrerlaubnis ausgestellt hat, obwohl die Voraussetzungen, nämlich die Wohnsitznahme vor Ort, nicht vorgelegen haben. Hieran ist bereits erkennbar, dass längst nicht jeder Ausstellerstaat geneigt sein wird, ein solches Versäumnis einer (nochmals: eigenen) Behörde zuzugeben.

    Die deutschen Gerichte, die an die Vorgaben des EuGH zwar gebunden sind, aber auch bis zu einem gewissen Grad ausfüllen können, haben nun den Grundsatz aufgestellt, dass die Frage eines Wohnsitzverstoßes aufgrund einer Gesamtschau zu beurteilen ist, bei der die von dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen nur den Anfangszeichen „Rahmen“ bildet, innerhalb dessen alle Umstände des anhängigen Rechtsstreits berücksichtigt werden dürfen. In einer aktuellen Entscheidung des niedersächsischen OVG (Beschluss vom 29.3.2016, A. Z. 12 ME 32/16) hatte nun die (tschechische) Behörde die Mitteilung gemacht, der Betroffene habe zwar in der tschechischen Republik einen Wohnsitz gehabt, es sei jedoch von dortiger Seite nicht bekannt, wo genau dieser Wohnsitz genommen worden sei. Es sei nur ein Wohnsitz „in der tschechischen Republik“, nicht aber ein solcher unter einer bestimmten dortigen Adresse genommen worden. Dies reichte dem niedersächsischen OVG aus, um im Rahmen einer Gesamtschau (bei der dann auch die Tatsache eine Rolle spielte, dass der Betroffene in deutschen Inland seinen Wohnsitz behalten hatte) von einem Wohnsitzverstoß auszugehen. Man sieht auch an dieser Entscheidung wieder: wenn irgendeine Rückäußerung aus dem Ausstellerstaat kommt, die sich als Auslegungsfähig in Richtung eines Wohnsitzverstoßes darstellt, sind die Gerichte geneigt, den Verstoß zu bejahen.

    Der Betroffene hatte beanstandet, es könne nicht richtig sein, auch darin, dass ihm am 1.1.2009 lediglich eine Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt in der tschechischen Republik erteilt worden sei, ein gewichtiges Indiz dafür zu sehen, dass er einen Anfangszeichen um Scheinwohnsitz“ zur Erlangung seiner tschechischen Fahrerlaubnis begründet habe. Es entspreche dem Standard in ausländerrechtlichen Vorschriften, dass zumindest Beginn eines Aufenthalts lediglich befristete Aufenthaltsgenehmigungen erteilt würden. Mit diesen Darlegungen vermochte der Betroffene die Gedankenführung der Gerichte jedoch vorliegend nicht zu erschüttern. Denn nur ein Anfangszeichen oben vorübergehender Aufenthalt“ im Ausstellermitgliedstaat spricht Indizien gegen die Begründung eines dortigen Lebensmittelpunktes, weil eine solche Begründung in der Regel auf Dauer angelegt ist. Der Betroffene hätte im einzelnen vortragen müssen, so das Gericht, welche aufenthaltsrechtliche Bedeutung die in dem Verfahren vorgelegte „Bescheinigung des vorübergehenden Aufenthalts auf dem gesamten Gebiet der tschechischen Republik“ besitze und unter welchen Voraussetzungen sie nach welchen Vorschriften und mit welchen Rechtswirkungen in der tschechischen Republik erteilt worden ist.

    Überhaupt fällt auf, dass die häufig Streit entscheidenden „unbestreitbaren Informationen“, die zur Aberkennung der Gültigkeit einer EU Fahrerlaubnis deutschen Inland führen können, in letzter Zeit häufig aus der tschechischen Republik kommen. Führerscheinbewerber, die sich für den Erwerb einer EU Fahrerlaubnis interessieren, sollten daher vor Einleitung dieses Vorhabens gründlich prüfen, ob der Ausstellerstaat dazu neigt, entsprechende Informationen nach Deutschland zu übermitteln, die nach dem zuvor gesagten die Gültigkeit der Fahrerlaubnis in Deutschland hindern können.

    Heute geht es darum, was denn eine Fahrradfahrt unter Alkoholeinfluss mit der MPU (sog. „Idiotentest“) und dem EU-Führerschein zu tun haben.

    Nicht selten erreichen uns Fälle, in denen grundsätzlich eine gute Absicht bestand, das Fahrrad zu nutzen.

    Und vielleicht kennen Sie das auch:

    Man hat einen schönen Abend geplant. Und da wahrscheinlich das eine oder andere Gläschen fließen werden, lässt man das Auto stehen.

    Da die öffentlichen Verkehrsmittel aber zu später Stunde kaum oder unregelmäßig fahren, wird das Fahrrad genommen.

    So weit, so gut die Absicht.

    Doch was passiert, wenn man mit dem Fahrrad angehalten wird, wenn man ein paar Gläser zuviel getrunken hat?

    Dazu bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 25.4.2022 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (AZ.: 11 Cs 21.2988), dass es sehr wohl rechtmäßig ist, dass der Fahrradfahrer, der in dem Fall betrunken Fahrrad fuhr

    (über 1,6 Promille), wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt verurteilt wurde.

    Aber damit nicht genug.

    Im Anschluss ordnete die Fahrerlaubnisbehörde auch noch an, dass der Fahrradfahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU/„Idiotentest“) vorzulegen habe.

    Da der Fahrradfahrer das nicht einsah, erfolgte seitens der Fahrerlaubnisbehörde ein allumfassendes Fahrverbot, inklusive des Verbotes, Fahrrad zu fahren.

    Zu recht, entschieden nicht nur der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, sondern auch schon in anderen Fällen das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.08.2012, AZ.: 10 A 10284/12) und auch das Verwaltungsgericht Neustadt (Urteil vom 12.08.2020, AZ.: 1 K 48/20).

    Kann man in so einem Fall noch etwas tun, um doch wieder Fahrrad oder Pkw fahren zu können ?

    Die Antwort lautet eindeutig: aber ja, auf jeden Fall !

    Hier das Stichwort „ EU-Führerschein „ !

    Lassen Sie sich dazu jedoch unbedingt von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten und ggf. gesetzlich vertreten, damit Ihnen keine Fehler unterlaufen.

    Von Vorteil ist hier natürlich eine vorhandene Verkehrsrechtsschutzversicherung.

    Denn egal, ob Sie das Verfahren gewinnen oder nicht: mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung zahlen Sie keinen Cent.

    Und sogar zu Gericht müssen Sie nicht selbst, wenn Sie dies nicht möchten.

    Auch das übernimmt Ihr Rechtsbeistand für Sie.

    Sie sehen also: Sie können also nur gewinnen.

    Für weitere Fragen oder auch einen telefonischen Beratungstermin stehen wir Ihnen selbstverständlich wieder gern zur Verfügung: info@re-hartmann.de

    Dr. Henning Hartmann

    Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg und Berlin

    Das neue Cannabisgesetz (CanG) ist in Kraft. Nun werden viele Verfahren aufgerollt. Die ersten Haftbefehle wurden schon aufgehoben. Auch für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis wird es nun interessant.

    Das Cannabisgesetz (CanG) ist in Kraft. Dass eine rückwirkende Änderung für alte Fälle grundsätzlich durchaus Aussicht auf Erfolg haben könnte – vor allem dann, wenn Sie zum fraglichen Zeitpunkt als sogenannter „Ersttäter“ gehandelt haben und es keine Hinweise gab, die für eine Cannabis-Abhängigkeit sprachen – das zeigen dieser Tage verschiedene Medienberichte. So schrieb t-online, dass für fünf wegen Cannabis Inhaftierte in Brandenburg der Haftbefehl noch vor dem 1. April 2024 aufgehoben und diese aus der Haft entlassen werden sollen.

    Auch die anderen Bundesländer prüfen erste Fälle. So sind es beispielsweise für Hamburg derzeit ca. 4.000 Fälle, für Mecklenburg-Vorpommern 6.500 Fälle und für NRW sogar 60.000 Fälle, die derzeit geprüft werden.
    (Quelle: t-online, Home > Panorama > Justiz > Brandenburg |Cannabis-Amnestie: Erste Häftlinge sollen vor Ostern freikommen, Artikel v. 29.03.2024)

    Was heißt das nun für laufendende Verfahren? Und was ist mit den Fällen, in denen der Führerschein verloren wurde?

    Bisher mussten selbst gelegentliche Konsumenten eine MPU(sogenannter „Idiotentest“) absolvieren, auch wenn sie das erste Mal unter dem Einfluss von Cannabis angehalten worden sind. Nun wurde die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mit Wirkung vom 1. April 2024 insoweit angepasst, dass zusätzlich der § 13 a eingefügt wurde. Dieser behandelt die „Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik“ und besagt:

    „…die Fahrerlaubnisbehörde ordnet an, dass
    1.
    ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs.,2, Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
    2.
    ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn…. jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder …wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden…“

    Das dürfte bedeuten, dass die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung (MPU) zukünftig nur bei Verdacht einer Cannabis-Abhängigkeit und / oder erst nach einer wiederholten Fahrt unter Einfluss von Cannabis erfolgt. Für laufende Verfahren bedeutet das, dass die Anordnung einer medizinischen Begutachtung auf Fahreignung (MPU) zwar zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig war. Aber es bedeutet auch, dass diese Anordnung mit der aktuellen Fassung durch den § 13 a FeV kollidiert. Das wiederum lässt hoffen, dass die Behörden aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zeitnah immer mehr entsprechende Anordnungen aufheben werden.

    Oberstaatsanwältin L. Oechtering sagte gegenüber t-online (siehe Quellenangabe): „Darüber hinaus werden von der Staatsanwaltschaft alle Verfahrensakten, in denen es um einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz geht und in denen sich die Tathandlungen auf Cannabisprodukte beziehen, in den nächsten Tagen dem Haftrichter vorgelegt. Es muss geprüft werden, ob diese Haftbefehle Grundlage für weitere Fahndungsmaßnahmen sein könnten oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nun aufzuheben sind“.

    Aber: Vorerst gilt der alte Grenzwert! Der von der Expertenkommission empfohlene Grenzwert von 3,5 ng/ml bedarf einer konkreten Gesetzesänderung (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes) durch den Bundestag.

    In Anbetracht dessen empfiehlt es sich für einige laufende Verfahren, vorsorglich erst einmal einen „Antrag auf Aussetzung des Verfahrens“ bis zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zu stellen.

    Heute geht es um vier Themen, die nur auf den ersten Blick nichts miteinander zu tun haben. In Wahrheit hängen sie sehr eng zusammen. Es geht um 1.) Alkohol am Steuer, 2.) Fahrradfahren, 3.) die MPU und 4.) den EU-Führerschein.

    Zunächst ein wichtiger Hinweis: Auch mit dem Fahrrad kann die Fahrerlaubnis verloren werden, wenn Alkohol im Spiel ist. Es ist eines der am weitesten verbreiteten Irrtümer im Deutschen Verkehrsrecht, dass man nichts falsch macht, wenn man das „Auto stehen lässt“. Im Gegenteil, wenn über 1,6 Promille Blutalkohol vorliegt, begeht man strafrechtlich eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Zwar geht das Strafverfahren meist recht glimpflich aus. Schließlich lässt sich manch Amtsrichter zu Milde bewegen. Dann der Betroffene hat sich ja gerade NICHT an das Steuer eines Kraftfahrzeuges gesetzt.

    ABER auch das Fahrradfahren ist ab 1,6 Promille strafbar. Und damit sind wir beim nächsten Thema, nämlich der MPU. Die MPU wird nämlich nicht vom Strafrichter angeordnet, sondern – nach dem Strafverfahren – von der Führerscheinstelle. Dorthin geht die Akte im Anschluss an das Strafverfahren. Und nun geht es los: Abstinenznachweise, verkehrspsychologische Gespräche usw. Wird die MPU nicht fristgemäß beigebracht, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ohne, dass man Auto gefahren ist.

    So kommen wir zur nächsten Frage, nämlich was hat der EU -Führerschein mit alledem zu tun? Ganz einfach. Viele wollen und können die MPU und die Abstinenznachweise nicht beibringen. Wenn der Führerschein dann entzogen wurde, stellt sich die Frage, wie man wieder in Deutschland fahren darf.

    Und hier ist der EU-Führerschein ein probates Mittel. Um wieder in Deutschland fahren zu dürfen ohne MPU. Aufgrund der Anerkennungspflicht der dritten EU-Führerscheinrichtlinie ist nämlich ein ausländischer EU-Führerschein in der gesamten EU gültig. Und dazu gehört auch Deutschland. Der Grund für die Bestätigung dieser Sichtweise durch die Gerichte: auch im Ausland wird vor Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Fahreignung überprüft. Und wenn die Überprüfung auf Fahreignung positiv ausfällt, sind die anderen EU-Länder hieran gebunden. Die MPU wird also legal umgangen.

    Nicht selten erreichen uns denn auch diese Fälle, in denen grundsätzlich eine gute Absicht bestand, das Fahrrad zu nutzen. Man fährt zur Party, um eben nicht betrunken Auto zu fahren.

    Oder der Rückweg, vielleicht kennen Sie das auch. Man hat einen schönen Abend geplant. Und da wahrscheinlich das eine oder andere Gläschen fließen werden, lässt man das Auto stehen. Da die öffentlichen Verkehrsmittel aber zu später Stunde kaum oder unregelmäßig fahren, wird das Fahrrad genommen. Ein großer Fehler!

    Es gibt viele Gerichtsurteile zu diesem Thema. Beispielsweise bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 25.4.2022 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (AZ.: 11 Cs 21.2988), dass es sehr wohl rechtmäßig ist, dass der Fahrradfahrer, der mit über 1,6 Promille Fahrrad fuhr, wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt verurteilt wurde. Aber damit nicht genug. Im Anschluss ordnete die Fahrerlaubnisbehörde auch noch an, dass der Fahrradfahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen habe.

    Zusammenfassung: Kann man in so einem Fall noch etwas tun, um doch wieder Pkw fahren zu können? Die Antwort lautet eindeutig: JA!, Auf jeden Fall, und hier kommt das Stichwort „EU-Führerschein“ ins Spiel. Sie müssen bestimmte Voraussetzungen bei dem Erwerb (also dem „Machen“ des Führerscheins) beachten. Hier sollten Sie sich dringend frühzeitig beraten lassen.

    Bei legalem Erwerb darf damit in Deutschland wieder gefahren werden, auch ohne Ableisten der MPU. Nochmals der dringende Hinweis: Lassen Sie sich dazu jedoch unbedingt von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten und ggf. gesetzlich vertreten, damit Ihnen keine Fehler unterlaufen. Denn zu diesem Thema kursieren zahlreiche Halb -und Unwahrheiten im Internet. Wer hier eine gute Beratung in Anspruch nimmt, wird vor Fehlern bewahrt.

    Heute geht es um vier Themen, die nur auf den ersten Blick nichts miteinander zu tun haben. In Wahrheit hängen sie sehr eng zusammen. Es geht um 1.) Alkohol am Steuer, 2.) Fahrradfahren, 3.) die MPU und 4.) den EU-Führerschein.

    Zunächst ein wichtiger Hinweis: Auch mit dem Fahrrad kann die Fahrerlaubnis verloren werden, wenn Alkohol im Spiel ist. Es ist eines der am weitesten verbreiteten Irrtümer im Deutschen Verkehrsrecht, dass man nichts falsch macht, wenn man das „Auto stehen lässt“. Im Gegenteil, wenn über 1,6 Promille Blutalkohol vorliegt, begeht man strafrechtlich eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Zwar geht das Strafverfahren meist recht glimpflich aus. Schließlich lässt sich manch Amtsrichter zu Milde bewegen. Dann der Betroffene hat sich ja gerade NICHT an das Steuer eines Kraftfahrzeuges gesetzt.

    ABER auch das Fahrradfahren ist ab 1,6 Promille strafbar. Und damit sind wir beim nächsten Thema, nämlich der MPU. Die MPU wird nämlich nicht vom Strafrichter angeordnet, sondern – nach dem Strafverfahren – von der Führerscheinstelle. Dorthin geht die Akte im Anschluss an das Strafverfahren. Und nun geht es los: Abstinenznachweise, verkehrspsychologische Gespräche usw. Wird die MPU nicht fristgemäß beigebracht, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ohne, dass man Auto gefahren ist.

    So kommen wir zur nächsten Frage, nämlich was hat der EU -Führerschein mit alledem zu tun? Ganz einfach. Viele wollen und können die MPU und die Abstinenznachweise nicht beibringen. Wenn der Führerschein dann entzogen wurde, stellt sich die Frage, wie man wieder in Deutschland fahren darf.

    Und hier ist der EU-Führerschein ein probates Mittel. Um wieder in Deutschland fahren zu dürfen ohne MPU. Aufgrund der Anerkennungspflicht der dritten EU-Führerscheinrichtlinie ist nämlich ein ausländischer EU-Führerschein in der gesamten EU gültig. Und dazu gehört auch Deutschland. Der Grund für die Bestätigung dieser Sichtweise durch die Gerichte: auch im Ausland wird vor Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Fahreignung überprüft. Und wenn die Überprüfung auf Fahreignung positiv ausfällt, sind die anderen EU-Länder hieran gebunden. Die MPU wird also legal umgangen.

    Nicht selten erreichen uns denn auch diese Fälle, in denen grundsätzlich eine gute Absicht bestand, das Fahrrad zu nutzen. Man fährt zur Party, um eben nicht betrunken Auto zu fahren.

    Oder der Rückweg, vielleicht kennen Sie das auch. Man hat einen schönen Abend geplant. Und da wahrscheinlich das eine oder andere Gläschen fließen werden, lässt man das Auto stehen. Da die öffentlichen Verkehrsmittel aber zu später Stunde kaum oder unregelmäßig fahren, wird das Fahrrad genommen. Ein großer Fehler!

    Es gibt viele Gerichtsurteile zu diesem Thema. Beispielsweise bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 25.4.2022 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (AZ.: 11 Cs 21.2988), dass es sehr wohl rechtmäßig ist, dass der Fahrradfahrer, der mit über 1,6 Promille Fahrrad fuhr, wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt verurteilt wurde. Aber damit nicht genug. Im Anschluss ordnete die Fahrerlaubnisbehörde auch noch an, dass der Fahrradfahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen habe.

    Zusammenfassung: Kann man in so einem Fall noch etwas tun, um doch wieder Pkw fahren zu können? Die Antwort lautet eindeutig: JA!, Auf jeden Fall, und hier kommt das Stichwort „EU-Führerschein“ ins Spiel. Sie müssen bestimmte Voraussetzungen bei dem Erwerb (also dem „Machen“ des Führerscheins) beachten. Hier sollten Sie sich dringend frühzeitig beraten lassen.

    Bei legalem Erwerb darf damit in Deutschland wieder gefahren werden, auch ohne Ableisten der MPU. Nochmals der dringende Hinweis: Lassen Sie sich dazu jedoch unbedingt von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten und ggf. gesetzlich vertreten, damit Ihnen keine Fehler unterlaufen. Denn zu diesem Thema kursieren zahlreiche Halb -und Unwahrheiten im Internet. Wer hier eine gute Beratung in Anspruch nimmt, wird vor Fehlern bewahrt.

    Es ist möglich, einen ausländischen EU-Führerschein in einen deutschen Führerschein umschreiben zu lassen. Heute ein kurzer Überblick.

    Immer mehr Führerscheinstellen schreiben ausländische EU-Fahrerlaubnisse mittlerweile anstandslos in deutsche Führerscheine um. Dies ist eine positive Entwicklung, die von mir in den letzten Monaten beobachtet werden konnte.

    Bekanntlich ist eine ausländische EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ohne jede Formalität anzuerkennen. Dies gilt auch, wenn in Deutschland vor Neuerteilung noch die MPU zu absolvieren gewesen wäre. Der Grund ist die Fahreignungsüberprüfung im Ausland, die nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie überall Gültigkeit hat, auch in Deutschland.

    Nun können deutsche Staatsbürger, die ihren Wohnsitz (wieder) im Inland haben, die Fahrerlaubnis in einen deutschen Führerschein umschreiben lassen. Grundlage hierfür ist § 30 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

    In der Vergangenheit haben sich aber die deutschen Führerscheinstellen hiermit häufig schwer getan und auf die noch offene MPU verwiesen. Sie wurden hierbei regelmäßig durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gebremst, der darauf verwies, dass auch im Ausland eine Überprüfung auf Fahreignung erfolgte.

    Die Folge ist, dass die Fahrerlaubnis in Deutschland gültig ist. Und wenn sie in Deutschland gültig ist und der Betroffene in Deutschland wieder seinen Wohnsitz hat, dann ist nun einmal auch die deutsche Führerscheinstelle wieder zuständig, für die Ausstellung eines Dokumentes. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Umschreibung besteht.

    Immer mehr Führerscheinstellen sind daher in letzter Zeit auch der Rechtsprechung gefolgt und kommen dem Anspruch der Betroffenen auf Umschreibung des ausländischen EU-Führerscheins in einen deutschen Führerschein nach. Die Rechtslage wird somit nach wie vor für nicht gut befunden, sie wird aber befolgt. Hierzu kann man wohl nur sagen, dass es viele Menschen gibt, die viele Gesetze nicht gut finden. Hieran müssen Sie sich trotzdem halten.